Die Spende des sechsten Türchens geht an die Caritas Lebensmittelausgabe Grafinger Tafel
Das fünfte Türchen wird geöffnet und die Spende geht an die Alzheimer Gesellschaft in Ebersberg.
Türchen 4 wird geöffnet. Die Spende geht an die Kinderkrebshilfe Ebersberg.
Die dritte Spende geht an den Engeltag
Türchen 2 unseres Adventskalenders wird geöffnet. Die Spende kommt der Bayerischen Krebsgesellschaft zugute.
Türchen 1 unseres Spenden-Adventskalender wird geöffnet:)
Dieses Jahr haben wir die Möglichkeit im Rahmen eines Adventskalenders, Gutes zu tun. Thomas stellt jedem Mitarbeiter EUR 50,00 zur Verfügung, die er/sie dann eine gemeinnützige Einrichtung aus der Umgebung spenden darf. Wir finden das eine tolle Aktion und freuen uns sehr darüber. Danke, lieber Thomas.
Mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer will sich der Staat an einem Teil der Vermögensübertragungen beteiligen. Damit rechtlich sichergestellt wird, dass die Finanzbehörden Kenntnis von solchen Vermögensübertragungen bekommen regelt § 30 ErbStG die Anzeigepflicht solcher Übertragungen.
Vorab zur Klarstellung: Obwohl das Gesetz Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) heißt, erfasst es neben den Erbschaften auch Schenkungen.
Viele Menschen scheuen davor zurück, sich mit dem sensiblen Thema „Nachlassregelung“ auseinanderzusetzen. Dabei sollte dies gerade kein Störgefühl hervorrufen. Im Gegenteil: Das Wissen, alle Dinge geregelt und eine vernünftige Vorsorge getroffen zu haben, vermittelt meist Sicherheit und Gelassenheit.
Jede Schenkung unter Lebenden – auch unter Ehegatten – ist grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig. Das Erbschaftsteuergesetz sieht für Zuwendungen unter Ehegatten einen Freibetrag von EUR 500.000,00 (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vor. Weiter werden einige sachliche Vergünstigungen gewährt (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, Familienwohnheim).