Steuerkanzlei Dr. Siegel Eingang

Aktuelles und Fachinformationen

06 Dez. 2023
05 Dez. 2023

Adventskalender Türchen 5

Das fünfte Türchen wird geöffnet und die Spende geht an die Alzheimer Gesellschaft in Ebersberg.

04 Dez. 2023
03 Dez. 2023
02 Dez. 2023

Adventskalender Türchen 2

Türchen 2 unseres Adventskalenders wird geöffnet. Die Spende kommt der Bayerischen Krebsgesellschaft zugute.

01 Dez. 2023

Adventskalender Türchen 1

Türchen 1 unseres Spenden-Adventskalender wird geöffnet:)

30 Nov. 2023

Adventskalender in Form von Spenden

Dieses Jahr haben wir die Möglichkeit im Rahmen eines Adventskalenders, Gutes zu tun. Thomas stellt jedem Mitarbeiter EUR 50,00 zur Verfügung, die er/sie dann eine gemeinnützige Einrichtung aus der Umgebung spenden darf. Wir finden das eine tolle Aktion und freuen uns sehr darüber. Danke, lieber Thomas.

02 Feb. 2021

Anzeigepflicht von Schenkungen und Erbschaften

Mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer will sich der Staat an einem Teil der Vermögensübertragungen beteiligen. Damit rechtlich sichergestellt wird, dass die Finanzbehörden Kenntnis von solchen Vermögensübertragungen bekommen regelt § 30 ErbStG die Anzeigepflicht solcher Übertragungen.
Vorab zur Klarstellung: Obwohl das Gesetz Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) heißt, erfasst es neben den Erbschaften auch Schenkungen.

03 Aug. 2016

Vorweggenommene Erbfolge: Immobilien zu Lebzeiten an die nächste Generation übertragen

Viele Menschen scheuen davor zurück, sich mit dem sensiblen Thema „Nachlassregelung“ auseinanderzusetzen. Dabei sollte dies gerade kein Störgefühl hervorrufen. Im Gegenteil: Das Wissen, alle Dinge geregelt und eine vernünftige Vorsorge getroffen zu haben, vermittelt meist Sicherheit und Gelassenheit.

13 Feb. 2016

Das schenkungssteuerliche Gestaltungsinstrument der „Güterstandsschaukel“

Jede Schenkung unter Lebenden – auch unter Ehegatten – ist grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig. Das Erbschaftsteuergesetz sieht für Zuwendungen unter Ehegatten einen Freibetrag von EUR 500.000,00 (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vor. Weiter werden einige sachliche Vergünstigungen gewährt (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, Familienwohnheim).