Eine Vermietung an Kinder, Eltern oder andere nahestehende Personen kann steuerlich ebenso anerkannt werden wie eine Vermietung an fremde Dritte. Entscheidend sind zwei getrennte Prüfungen: Ist das Mietverhältnis ernsthaft vereinbart und wie unter Fremden tatsächlich durchgeführt? Und erreicht die vereinbarte Miete die gesetzlichen Schwellen im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete? Werden diese Anforderungen verfehlt, kann der Werbungskostenabzug teilweise oder vollständig entfallen.
Der Einsatz von Fremdpersonal, insbesondere über ausländische Unternehmen, erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung, da die Abgrenzung zwischen Werk- bzw. Dienstvertrag und
Arbeitnehmerüberlassung weitreichende arbeits-, sozialversicherungs- und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
