Zum 01.01.2027 endet die bisher bestehende Möglichkeit, sich von der Verpflichtung zur elektronischen Führung bestimmter Entgeltunterlagen befreien zu lassen. Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße sind damit verpflichtet, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften relevanten Entgeltunterlagen elektronisch zu führen und für Prüfungen der Sozialversicherung entsprechend vorzuhalten. Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere § 8 Abs. 2 und 3 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Hierzu gehören – je nach Beschäftigungsverhältnis – beispielsweise bestimmte Nachweise und Erklärungen zur Sozialversicherung, Unterlagen zur Versicherungsfreiheit bzw. -pflicht, Nachweise zu Beschäftigungen sowie weitere für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erforderliche Dokumente.
Zum 01.01.2026 treten durch das Steueränderungsgesetz 2025 zahlreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht in Kraft. Betroffen sind insbesondere gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Körperschaften. Die Neuregelungen umfassen unter anderem höhere Freibeträge im Ehrenamt, angehobene Umsatz- und Zweckbetriebsgrenzen, Erleichterungen bei der zeitnahen Mittelverwendung, neue Vorgaben zur Umsatzsteuer sowie die Anerkennung von E-Sport als gemeinnützigen Zweck. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten steuerlichen Änderungen für gemeinnützige Organisationen ab 2026 und deren praktische Auswirkungen.
Der Einsatz von Fremdpersonal, insbesondere über ausländische Unternehmen, erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung, da die Abgrenzung zwischen Werk- bzw. Dienstvertrag und
Arbeitnehmerüberlassung weitreichende arbeits-, sozialversicherungs- und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Viele Unternehmen greifen heute auf freie Mitarbeiter oder externe Fachkräfte zurück. Das ist flexibel, spart Kosten und ermöglicht den schnellen Einsatz von Spezialisten. Doch Vorsicht: Wenn eine scheinbar selbständige Tätigkeit in Wirklichkeit wie ein normales Arbeitsverhältnis organisiert ist, droht der Verdacht der Scheinselbständigkeit – mit oft teuren Folgen für den Auftraggeber.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zählen grundsätzlich zur privaten Lebensführung und sind daher nicht abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Ein Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug kommt ab VZ 2023 nur in der gesetzlich vorgesehenen Fallkonstellation „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“ in Betracht.
Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden Programme zur Gesundheitsförderung und Fitness an. Neben den positiven Effekten aus Motivation, Leistungsfähigkeit und Teamgeist stellen sich regelmäßig Fragen zur steuerlichen Behandlung. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.
Eine Aufmerksamkeit im betrieblichen Interesse, wie z.B. Betriebsessen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. betriebliche Situationen), ist lohnsteuerfrei für den Mitarbeiter, wenn der Wert pro Mahlzeit EUR 60,00 nicht übersteigt.
