Steuerkanzlei Dr. Siegel Eingang

Aktuelles und Fachinformationen

08 Mai 2025

Kurzfristige Beschäftigungen und Besonderheiten

Es handelt sich hierbei um gelegentliche Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden und eine nicht regelmäßige Tätigkeit erfordern, die vor Beginn zeitlich auf drei Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) begrenzt sind. Es ist daher ein befristeter Arbeitsvertrag empfehlenswert. Eine nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit setzt voraus, dass unregelmäßige Arbeitszeiten vorliegen und der Mitarbeiter gelegentlich bzw. auf Abruf eingesetzt wird.

08 Mai 2025

Urlaubsanspruch, Mutterschutz und Elternzeit

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bleibt bei einer Kündigung bestehen und richtet sich in erster Linie nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes. Gegebenenfalls können individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ebenfalls rechtlich bindend sein. Grundsätzlich gilt, dass jeder Arbeitnehmer bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat.

10 Okt. 2024

Privatnutzung Elektroauto / Hybridauto bei Unternehmern

Ein Unternehmer, der sein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnet und das Fahrzeug sowohl betrieblich als auch privat nutzt, muss die Privatfahrten versteuern. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, kann die private Nutzung auch monatlich mit 1 % des Listenpreises versteuert werden. Für Elektroautos und Hybridautos gelten für die private Nutzung spezielle Regeln. (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2-4 EStG)

03 Juli 2024

Gesundheitsförderung

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung unterstützen.
Pro Jahr können bis zu EUR 600,00 steuer- und sozialabgabenfrei übernommen werden, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden und die Voraussetzungen gegeben sind, die in diesem Artikel für Sie zusammengefasst werden.

03 Juli 2024

Jobrad

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein betriebliches Fahrrad für die dienstliche sowie private Nutzung zur Verfügung, dann ist dies ein geldwerter Vorteil.
Für die steuerliche Bewertung gibt es verschiedene Möglichkeiten.

28 März 2023

Das neue Nachweisgesetz

Im deutschen Nachweisgesetzt (NachwG) werden die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses festgehalten, nach welchen sich Arbeitsgeber richten müssen. Dies kann in Form eines Arbeitsvertrages oder in einer anderen Niederschrift passieren. Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152, die eine transparente, einheitliche und vorhersehbare Beschäftigung, also bessere Arbeitsbedingungen, garantieren soll, wurde zum 1. August 2022 das Nachweisgesetz geändert. Bisherigen Pflichtangaben wurden erweitert, bzw. müssen konkreter festgehalten werden.

17 Nov. 2022

Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitsgeber ihren Beschäftigen steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu EUR 3.000,00 gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag sowie der Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitsgeber. Der Begünstigungszeitraum wurde bis zum 31.12.2024 befristet.

26 Sep. 2022

Mindestlohn und Verdienstgrenzen bei Minijob/Midijob ab 01. Oktober 2022

1. Mindestlohn steigt zum 01.10.2022 auf EUR 12,00 brutto pro Stunde
Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich nunmehr auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijobs) aus.

2. Minijob-Grenze steigt zum 01.10.2022 auf EUR 520,00 pro Monat

05 Sep. 2022

Wissenswertes zu Aufmerksamkeiten am Arbeitsplatz

Aufmerksamkeiten

Bloße Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn gehören, sind Sachleistungen seitens des Arbeitsgebers, die auch in gesellschaftlichem Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner Zeit ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (R 19.6 EStG). Dies gilt bis zu einer Freigrenze von EUR 60,00 (inkl. MwSt).

12 Juli 2022

EUR 300,00 Energiepreispauschale

Die Bundesregierung möchte die hohen Energiepreise durch eine einmalige Energiepreispauschale ausgleichen.
Die Auszahlung wird durch die Lohnabrechnung September 2022 erfolgen und beträgt je Arbeitnehmer:in EUR 300,00. Der Betrag ist lohnsteuerpflichtig, das heißt, als Auszahlungsbetrag bleibt ein, um den persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers, gekürzter Betrag.