Steuerkanzlei Dr. Siegel Eingang

Aktuelles und Fachinformationen

23 Nov 2023

Fristverlängerung bis 31.12.2023 – Steuerbefreiungsantrag für PV-Anlagen

Die Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen (§3 Nr.72 EStG) gilt ab 01.01.2022. Aus Vereinfachungsgründen wird ohne weitere Prüfung unterstellt, dass kleinere PV-Anlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher – unabhängig von der Verwendung des Stroms (Einspeisung oder Selbstnutzung) – nicht um ein Gewerbe, sondern um eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ handelt. Maßgeblich für die Steuerbefreiung ist die Bruttoleistung (maßgebliche Leistung) nach dem Marktstammdatenregister.

07 Nov 2023
07 Nov 2023

Steuerliche Behandlung von Geldspenden

Kurz vor Weihnachten ist es meistens üblich, dass Unternehmen bzw. Unternehmer, sprich GmbH´s, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Selbstständige oder Privatpersonen, gerne spenden. Aber wie wirkt sich das eigentlich auf die Einkommensteuer aus?
Je nach Rechtsform werden die Spenden vom Finanzamt unterschiedlich behandelt.

24 Mai 2023

Betriebsausgabenpauschale erhöht

Die Finanzverwaltung gewährt für bestimmte Berufsgruppen eine sogenannte Betriebsausgabenpauschale. So wird in H 18.2 EStH bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit nicht beanstandet, wenn die Betriebsausgaben entsprechend pauschaliert werden. Mehr dazu lesen Sie im Infobrief.

29 Mrz 2023

PV-Anlagen Änderungen im Steuerrecht

Im Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Das Jahressteuergesetz wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieses Gesetz brachte erhebliche steuerliche Änderungen bei Photovoltaikanlagen und dies zum Teil rückwirkend ab 2022.

28 Mrz 2023

Das neue Nachweisgesetz

Im deutschen Nachweisgesetzt (NachwG) werden die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses festgehalten, nach welchen sich Arbeitsgeber richten müssen. Dies kann in Form eines Arbeitsvertrages oder in einer anderen Niederschrift passieren. Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152, die eine transparente, einheitliche und vorhersehbare Beschäftigung, also bessere Arbeitsbedingungen, garantieren soll, wurde zum 1. August 2022 das Nachweisgesetz geändert. Bisherigen Pflichtangaben wurden erweitert, bzw. müssen konkreter festgehalten werden.

06 Mrz 2023

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist laut Definition eine Vorauszahlung der Steuer. Der Staat möchte damit verhindern, dass Firmen die jährliche Steuer auf einmal zahlen müssen. Dieses Vorgehen bedeutet zwar Aufwand, kommt aber den Firmen zugute, da man die Umsatzsteuerzahllast somit über das ganze Jahr verteilen kann. Gleichzeitig werden etwaige Zahlungsschwierigkeiten am Anfang des folgenden Jahres vermieden.

28 Feb 2023

Rechnungsanforderungen

Wichtig für alle Unternehmer ist die korrekte Ausstellung der Rechnungen. Fehlen hier Pflichtangaben, drohen Geldbußen. Damit Sie nichts vergessen, haben wir hier die Pflichtangaben sowie Sonderfälle aufgeführt.

14 Feb 2023

Die Aufteilung des CO2-Preises / Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Für Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel fällt seit 1. Januar 2021 ein Kohlendioxidpreis an. Dieser wird bis 2025 kontinuierlich steigen. Die Einführung des Kohlendioxidpreises soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motivieren. Dieser ist auch verantwortlich für die höheren Kosten im Gebäudebereich, die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden. Vermieter konnten bislang, nach derzeitiger Rechtslage, die Heizkosten, einschließlich der darin enthaltenen Anteile an Kohlendioxidkosten, vollumfänglich auf Mieter umlegen, sofern eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist.

27 Dez 2018

Termingerechte Einreichung der Buchhaltungsunterlagen

Als umsatzsteuerlicher Unternehmer ist man grundsätzlich zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als EUR 7.500,00, ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.000,00, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. In diesem Fall wird nur eine Jahreserklärung abgegeben.