Zum 01.01.2026 treten durch das Steueränderungsgesetz 2025 zahlreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht in Kraft. Betroffen sind insbesondere gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Körperschaften. Die Neuregelungen umfassen unter anderem höhere Freibeträge im Ehrenamt, angehobene Umsatz- und Zweckbetriebsgrenzen, Erleichterungen bei der zeitnahen Mittelverwendung, neue Vorgaben zur Umsatzsteuer sowie die Anerkennung von E-Sport als gemeinnützigen Zweck. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten steuerlichen Änderungen für gemeinnützige Organisationen ab 2026 und deren praktische Auswirkungen.
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, so werden Einkünfte aus der Veräußerung dieser Anteile unabhängig von der Höhe der Beteiligung stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert nach § 15 EStG. Wenn nun aber eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft und dabei wesentlich beteiligt ist, regelt der § 17 EStG die Besteuerung. Die Veräußerungsergebnisse hieraus unterliegen der Einkommensteuerpflicht.
Private Veräußerungsgeschäfte liegen vor, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen verkauft werden. Gewinne hieraus können steuerpflichtig sein.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zählen grundsätzlich zur privaten Lebensführung und sind daher nicht abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Ein Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug kommt ab VZ 2023 nur in der gesetzlich vorgesehenen Fallkonstellation „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“ in Betracht.
In Oberbayern ist die Vermietung von Ferienwohnungen weit verbreitet. Viele Immobilienbesitzer überlassen ein Haus oder eine Wohnung zeitweise an Urlaubsgäste. Die steuerliche Einordnung der Vermietung ist oft komplex: Wann handelt es sich noch um eine private Vermögensverwaltung, und wann wird daraus ein gewerblicher Betrieb mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen?
Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden Programme zur Gesundheitsförderung und Fitness an. Neben den positiven Effekten aus Motivation, Leistungsfähigkeit und Teamgeist stellen sich regelmäßig Fragen zur steuerlichen Behandlung. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.
Der Verkauf gebrauchter Gegenstände über Plattformen wie eBay, eBay Kleinanzeigen, Vinted oder Etsy ist weit verbreitet. Meist erfolgt dies privat, um nicht mehr benötigte Dinge zu veräußern. Dennoch können solche Verkäufe steuerliche Folgen haben. Entscheidend ist, ob es sich noch um private Vermögensumschichtungen oder bereits um steuerpflichtige Vorgänge handelt. Relevant ist insbesondere § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), der sogenannte private Veräußerungsgeschäfte regelt.
Kommunale Mandatsträger – wie Stadträte, Bürgermeister oder Kreistagsmitglieder – erhalten regelmäßig Aufwandsentschädigungen. Diese Zahlungen sollen den mit dem Amt verbundenen Aufwand abgelten. Steuerlich ist zu unterscheiden, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG oder um solche aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG handelt.
Die Übertragung von Immobilien unter Vorbehalt eines Nießbrauchs hat sich als effektive Gestaltungsmöglichkeit zur steueroptimierten Vermögensnachfolge etabliert. In vielen Fällen möchten Eltern ihren Kindern eine vermietete oder selbst genutzte Immobilie zu Lebzeiten übertragen, dabei aber weiterhin von den Nutzungen profitieren oder ihre Wohnsituation absichern. Das Nießbrauchrecht bietet hierfür die passende Lösung: Der Übergeber überträgt das zivilrechtliche Eigentum, behält sich jedoch das Recht vor, die Immobilie weiterhin selbst zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu vereinnahmen. Diese Konstellation hat nicht nur
praktische, sondern auch erhebliche steuerliche Vorteile.
Privathaushalte können durch den Einsatz von Dienstleistern und Handwerkern steuerlich profitieren: unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Teil der Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abziehen (§ 35a EStG).
