Mobilfunknetzbetreiber bzw. Telekommunikationsunternehmen bieten oftmals ihren Kunden einen verbilligten oder kostenlosen Kauf von Telekommunikationsgeräten an, wie z.B. Mobiltelefon, PDA’s, etc., wenn sich der Kunde verpflichtet, einen Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten abzuschließen oder den Vertrag um 24 Monaten zu verlängern. Mobilfunkanbieter nutzen die Möglichkeit, um Kunden zu gewinnen und um Kunden zu binden.
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland die sogenannte Kassenmeldepflicht in Kraft. Diese gesetzliche Regelung zielt darauf ab, Steuerhinterziehung und Manipulation von
Kassensystemen zu verhindern. Unternehmen, die Kassensysteme nutzen, müssen sich auf neue Anforderungen einstellen.
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UstG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 an die Vorgaben der EU-Richtline angepasst. Dadurch ergeben sich einige Änderungen.
Die Bundesregierung fördert die Verbreitung von elektronischen Rechnungen und plant die Einführung eines einheitlichen Meldesystems in der EU. Dadurch soll Mehrwertsteuerbetrug bekämpft werden. Zudem soll damit die Weiterverarbeitung der Rechnungen bei der buchhalterischen Erfassung und auch bei der Zahlung vereinfacht werden.
Die E-Rechnung betrifft alle inländischen Unternehmen und Gewerbetreibende im B2B-Bereich (Business-to-Business), die in Deutschland steuerpflichtig sind. Es müssen alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu erstellen und zu versenden. Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind davon betroffen.
Ein Unternehmer, der sein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnet und das Fahrzeug sowohl betrieblich als auch privat nutzt, muss die Privatfahrten versteuern. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, kann die private Nutzung auch monatlich mit 1 % des Listenpreises versteuert werden. Für Elektroautos und Hybridautos gelten für die private Nutzung spezielle Regeln. (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2-4 EStG)
Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung unterstützen.
Pro Jahr können bis zu EUR 600,00 steuer- und sozialabgabenfrei übernommen werden, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden und die Voraussetzungen gegeben sind, die in diesem Artikel für Sie zusammengefasst werden.
Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein betriebliches Fahrrad für die dienstliche sowie private Nutzung zur Verfügung, dann ist dies ein geldwerter Vorteil.
Für die steuerliche Bewertung gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Umgangssprachlich wird oft vom „Kleingewerbe“ gesprochen, im deutschen Recht existiert dieses Wort allerdings gar nicht.
Die Verwendung der Bezeichnung „Kleingewerbe“ ist wohl darauf zurück zu führen, dass viele Existenzgründer und Kleinunternehmer selbst von sich als Kleingewerbe sprechen. Im Umsatzsteuerrecht gibt es den Begriff des „Kleinunternehmers“. Dieser sagt aus, dass man unter bestimmten Schwellenwerten bleibt und deswegen die Vereinfachungsregel „ohne Umsatzsteuer“ nutzen kann. Hier handelt es sich oft um Neugründungen oder Nebenerwerbsbetriebe.
Der Investitionsabzugsbetrag (kurz: IAB) ist ein Steuerinstrument für kleine und mittlere Unternehmen. Um den IAB in Anspruch zu nehmen, darf der Gewinn im Jahr der Bildung max. EUR 200.000,00 je Betrieb betragen (vor Bildung des Investitionsabzugsbetrages).
Vereine sind gut beraten, wenn sie sich von jedem einzelnen Übungsleiter bestätigen lassen, dass die Einkünfte als Übungsleiter (Übungsleiterpauschale und evtl. den Betrag, der darüber hinaus geht) eigenverantwortlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.
Diese Einnahmen werden als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ in der Anlage „S“ eingetragen, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiter-Pauschale in Höhe von EUR 3.000,00 wird berücksichtigt. Damit wird sowohl die Pauschale als auch der darüberhinausgehende Betrag korrekt angegeben.