Kategorie  
                    
                    
                
                        Jahr 1 
                    
                    
                
                        Monat 2 
                    
                    
                
                        Art  
                    
                    
                
        01
        Feb.
        2022
    
    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es können pro Kind Kosten bis zu EUR 6.000,00 angesetzt und folglich bis zu EUR 4.000,00 pro Jahr abgezogen werden.
