Die Bundesregierung hat mit dem aktuell aufgelegten Konjunkturprogramm ein weiteres Unterstützungsprogramm für Unternehmer geschaffen, die unter den Folgen der Corona Pandemie leiden – die sog. Überbrückungshilfe II.
Mit dem Corona-Konjunkturpaket wird die Umsatzsteuer befristet für die Zeit vom 01.07. – 31.12.2020 abgesenkt:
– Regulärer Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 %
– Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %
Die Umsatzsteuer wird vom 01.07.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt. Wie grundsätzlich ist auch in der Baubranche der Zeitpunkt der (Werk-)Leistung und der (Werk-)Lieferung (bzw. Beendigung der Leistung / Übergabe bzw. Abnahme) maßgeblich und ausschlaggebend für die Entstehung der Umsatzsteuer.
Die Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nicht wie bei anderen Umsätzen bis zum 31.12.2020, sondern bis zum 30.06.2021. Die MwSt wird für ein Jahr, also vom 01.07.2020 – 30.06.2021, grundsätzlich von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Bei Dauerleistungen / -verträgen handelt es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z. B. Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, laufende Finanz- und Lohnbuchführung).
Wenn eine Wohnung(-en) durch Baumaßnahmen neu hergestellt wurde(-n), oder sie bis zum Endes Jahres der Fertigstellung angeschafft wurden, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % jährlich, zusätzlich zur normalen Abschreibung, in Anspruch genommen werden.
Wer Wohneigentum erwerben oder bauen möchte, muss vor allem im Freistaat – und dort in Ballungsgebieten – mit hohen Ausgaben rechnen. Wäre es da nicht erfreulich, wenn der Freistaat Neueigentümer unterstützen würde? Genauso eine Unterstützung stellt die zum 01. September 2018, befristet bis zum 31. Dezember 2020, wieder eingeführte Bayerische Eigenheimzulage in Höhe von einmalig EUR 10.000,00 dar. Der Zweck der Eigenheimzulage besteht darin, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und die Eigentumsquote zu erhöhen. Auch, wenn die Richtlinien zur Eigenheimzulage hier insoweit davon sprechen, dass Wohneigentum der Stärkung der Identifikation mit dem Wohnort förderlich ist, so ist das wohl nicht die einzige Intention.
Derzeit rückt die Firma Airbnb in den Fokus der Öffentlichkeit. Zum einen wird kritisiert, dass durch die private Wohnraumvermietung den Hotels Konkurrenz gemacht wird, ohne dass die privaten Vermieter entsprechende Standards zu erfüllen haben. Zudem stört die Städte und Gemeinden, dass privater Wohnraum zweckentfremdet wird. Bei unerlaubter Wohnraumvermietung drohen hier Bußgelder durch die Kommunen.
Bei Arbeiten an vermieteten Immobilien stellt sich oft die Frage, ob Aufwendungen für die Renovierung sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sind oder ob nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, die dann nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden können. Der BFH hat jetzt in einem aktuellen Urteil zur Behandlung von Schäden durch einen Mieter Stellung genommen, die nach dem Erwerb der Immobilie aufgetreten sind.
Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG gehören typischerweise die Einkünfte, welche aus der Vermietung von Immobilien erzielt werden. Auf die Vermietung von Immobilien soll daher in diesem Infobrief auch näher eingegangen
werden.