Gewerbliche Einkünfte natürlicher Personen können sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Gewerbesteuer belastet sein. Da die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, ermöglicht § 35 EStG eine pauschale Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer. Hiermit sollen steuerliche Nachteile gegenüber Freiberuflern, Land- und Forstwirten oder auch Kapitalgesellschaften ausgeglichen werden. Die Entlastung erfolgt jedoch nur innerhalb mehrerer gesetzlichen Höchstgrenzen und gleicht die Gewerbesteuer deshalb nicht in jedem Fall vollständig aus.
Ein Amazon-Business-Konto ist für Unternehmen besonders dann sinnvoll, wenn regelmäßig Waren über Amazon bestellt werden und dabei Lieferanten aus dem EU-Ausland oder aus Drittländern beteiligt sind. Ein Business-Konto darf nicht beliebig für alle Bestellungen verwendet werden. Steuerlich problematisch wird es sowohl dann, wenn private Käufe über ein Firmen-Businesskonto abgewickelt werden, als auch dann, wenn betriebliche Käufe über ein privates Amazon-Konto erfolgen.
Für Unternehmer ist ein Amazon-Business-Konto besonders dann sinnvoll, wenn Waren über Amazon aus einem Drittland bezogen werden, etwa aus China, den USA oder dem Vereinigten Königreich. In diesen Fällen liegt umsatzsteuerlich kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Maßgeblich sind vielmehr die Regeln zur Einfuhr, zur Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls zum Zoll.
Für Unternehmer ist ein Amazon-Business-Konto vor allem aus umsatzsteuerlicher Sicht sinnvoll. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (USt-ID) hinterlegt und damit bei geschäftlichen Bestellungen korrekt verwendet werden kann. Amazon Business sieht hierfür eine Verwaltung der dem Unternehmenskonto zugeordneten USt-IdNrn. vor; zudem können bei vielen Artikeln Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis direkt heruntergeladen werden.
Unter der verdeckten Gewinnausschüttung versteht man Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus zuwendet und sich hieraus
Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensminderungen bei der Kapitalgesellschaft ergeben, die nicht auf einem offenen Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
