Wichtige Änderung bei der Umsatzsteuer
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, ist ab dem 1. Juli 2026 eine wichtige Änderung beim Verkauf gebrauchter Maschinen und sonstiger Anlagegüter zu beachten.
Gewerbliche Einkünfte natürlicher Personen können sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Gewerbesteuer belastet sein. Da die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, ermöglicht § 35 EStG eine pauschale Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer. Hiermit sollen steuerliche Nachteile gegenüber Freiberuflern, Land- und Forstwirten oder auch Kapitalgesellschaften ausgeglichen werden. Die Entlastung erfolgt jedoch nur innerhalb mehrerer gesetzlichen Höchstgrenzen und gleicht die Gewerbesteuer deshalb nicht in jedem Fall vollständig aus.
Unter der verdeckten Gewinnausschüttung versteht man Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus zuwendet und sich hieraus
Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensminderungen bei der Kapitalgesellschaft ergeben, die nicht auf einem offenen Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
