Eine Vermietung an Kinder, Eltern oder andere nahestehende Personen kann steuerlich ebenso anerkannt werden wie eine Vermietung an fremde Dritte. Entscheidend sind zwei getrennte Prüfungen: Ist das Mietverhältnis ernsthaft vereinbart und wie unter Fremden tatsächlich durchgeführt? Und erreicht die vereinbarte Miete die gesetzlichen Schwellen im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete? Werden diese Anforderungen verfehlt, kann der Werbungskostenabzug teilweise oder vollständig entfallen.
Spenden sind grundsätzlich steuerlich als Sonderausgaben abziehbar. Hierbei sind folgende wichtige Punkte zu beachten:
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, so werden Einkünfte aus der Veräußerung dieser Anteile unabhängig von der Höhe der Beteiligung stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert nach § 15 EStG. Wenn nun aber eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft und dabei wesentlich beteiligt ist, regelt der § 17 EStG die Besteuerung. Die Veräußerungsergebnisse hieraus unterliegen der Einkommensteuerpflicht.
