Der § 2b UStG regelt, wann juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) – also z. B. Gemeinden, Städte, Landkreise, Zweckverbände, Hochschulen – umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten.
Mit Datum vom 12.02.2025 hat der Gutachterausschuss für den Landkreis Ebersberg Vergleichsfaktoren zur Bewertung von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenendhäusern veröffentlicht. Jeweils enthalten sind Zweifamilienhäuser sowie Einliegerwohnungen. Die Vergleichsfaktoren leiten sich aus Verkäufen aus den Jahren 2022 und 2023 ab und sind für alle Bewertungen ab dem 01.01.2024 anzuwenden.
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UstG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 an die Vorgaben der EU-Richtline angepasst. Dadurch ergeben sich einige Änderungen.