Der § 2b UStG regelt, wann juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) – also z. B. Gemeinden, Städte, Landkreise, Zweckverbände, Hochschulen – umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten.
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UstG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 an die Vorgaben der EU-Richtline angepasst. Dadurch ergeben sich einige Änderungen.
In der steuerlichen Praxis spielt es eine große Rolle, ob eine Leistung an eine/n Abnehmer:in eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung ist. Dies ist unter anderem für den Ort der Leistung, für den Zeitpunkt der Leistung, aber auch für die Anwendung des Steuersatzes wichtig. Grundsätzlich sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gesondert zu beurteilen und nicht in mehrere Vorgänge aufzuspalten, auch wenn sich der/die Abnehmer:in damit einverstanden erklärt.