der Bundesfinanzhof ging der Frage nach, wie die Einkommensteuer bei einer VIP-Loge zu pauschalieren ist, die ohne Bewirtungsleistungen und mit eingeschränkten Werbemöglichkeiten angemietet worden ist.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.
Ist Biersteuer auf von einem Hobbybrauer hergestelltes Bier zu erheben, das dieser unentgeltlich zum Probieren anbietet? Diese Frage hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt. Lesen Sie in dieser Ausgabe einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen des Wachstumschancengesetzes.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des
Arbeitgebers bestimmt.
In einem weiteren Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen sind.
Bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst- bzw. Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehwege mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
An die Form eines Kindergeldantrags sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient.
Zum Jahreswechsel 2024 gibt es wieder einige steuerliche Änderungen und Erleichterungen, wird aber auch überschattet durch große Herausforderungen. Zudem verzögern sich die Verhandlungen zum Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss. Alle Details lesen Sie in diesem Infobrief.
Die Bundesregierung hat mit dem aktuell aufgelegten Konjunkturprogramm ein weiteres Unterstützungsprogramm für Unternehmer geschaffen, die unter den Folgen der Corona Pandemie leiden – die sog. Überbrückungshilfe II.
Mit dem Corona-Konjunkturpaket wird die Umsatzsteuer befristet für die Zeit vom 01.07. – 31.12.2020 abgesenkt:
– Regulärer Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 %
– Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %
Die Umsatzsteuer wird vom 01.07.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt. Wie grundsätzlich ist auch in der Baubranche der Zeitpunkt der (Werk-)Leistung und der (Werk-)Lieferung (bzw. Beendigung der Leistung / Übergabe bzw. Abnahme) maßgeblich und ausschlaggebend für die Entstehung der Umsatzsteuer.
Die Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nicht wie bei anderen Umsätzen bis zum 31.12.2020, sondern bis zum 30.06.2021. Die MwSt wird für ein Jahr, also vom 01.07.2020 – 30.06.2021, grundsätzlich von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Bei Dauerleistungen / -verträgen handelt es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z. B. Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, laufende Finanz- und Lohnbuchführung).