Unter der verdeckten Gewinnausschüttung versteht man Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus zuwendet und sich hieraus
Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensminderungen bei der Kapitalgesellschaft ergeben, die nicht auf einem offenen Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, so werden Einkünfte aus der Veräußerung dieser Anteile unabhängig von der Höhe der Beteiligung stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert nach § 15 EStG. Wenn nun aber eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft und dabei wesentlich beteiligt ist, regelt der § 17 EStG die Besteuerung. Die Veräußerungsergebnisse hieraus unterliegen der Einkommensteuerpflicht.
