Das BMEL hat ein Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ aufgelegt. Mit EUR 900.000,00 werden Waldbesitzer gefördert. Damit sollen zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen finanziert werden.
Ziel des Programms ist, stabile, anpassungsfähige und produktive Wälder zu erhalten und zu schaffen, Sicherung und Verbesserung der Biodiversität sowie den Wald als natürlichen Kohlenstoffspeicher Wald zu erhalten.
Welche Kriterien für die Förderung erfüllt sein müssen und wie diese beantrag wird, lesen Sie hier.
Was sind Kalamitätsschäden?
Kalamitätsschäden sind Holznutzungen infolge von höherer Gewalt. Dies sind Holzverkäufe, die infolge von Schäden durch bspw. Eis-, Schnee-, Windbruch, Käferfraß oder ein anderes Naturereignis veranlasst werden. Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen, gehören nicht zu den Kalamitätsschäden. Für Kalamitätsschäden ist unter bestimmten Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz nach § 34b EStG anwendbar.
„Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse.“ (R 15.5. (1) S.1 EStR)
Viele Menschen scheuen davor zurück, sich mit dem sensiblen Thema „Nachlassregelung“ auseinanderzusetzen. Dabei sollte dies gerade kein Störgefühl hervorrufen. Im Gegenteil: Das Wissen, alle Dinge geregelt und eine vernünftige Vorsorge getroffen zu haben, vermittelt meist Sicherheit und Gelassenheit.
Jede Schenkung unter Lebenden – auch unter Ehegatten – ist grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig. Das Erbschaftsteuergesetz sieht für Zuwendungen unter Ehegatten einen Freibetrag von EUR 500.000,00 (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vor. Weiter werden einige sachliche Vergünstigungen gewährt (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, Familienwohnheim).