kauft ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte, können Erträge als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn besteuert werden. Der Bundesfinanzhof befasste sich in einem aktuellen Urteil mit sog. Mezzanine-Kapital.
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind nach Auffassung des Finanzgerichts Köln mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof entschied in einer Rechtslage, wie sie häufiger bei der Weitergabe von Grundstücken nach einem Erbfall in der Erbengeneration anzutreffen ist. Ein Erbe wird durch den Erbfall Eigentümer eines Grundstücks, das aber von einem Miterben oder auch Nichterben genutzt wird und nach dem Willen des Erblassers auch auf Lebenszeit weiter genutzt werden soll.
Das Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot begründet auch in Fällen zulassungsbeschränkter Studiengänge keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten eines Auslandsstudiums als außergewöhnliche Belastungen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, so werden Einkünfte aus der Veräußerung dieser Anteile unabhängig von der Höhe der Beteiligung stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert nach § 15 EStG. Wenn nun aber eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft und dabei wesentlich beteiligt ist, regelt der § 17 EStG die Besteuerung. Die Veräußerungsergebnisse hieraus unterliegen der Einkommensteuerpflicht.
Mit dem Jahreswechsel gehen wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen einher, die zum Teil die Steuern betreffen. Viele davon finden sich im Steueränderungsgesetz 2025, das am 19.12.2025 im Bundesrat beschlossen wurde.
Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird. Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Beschluss von seiner bisherigen Rechtsprechung abgegrenzt.
