Kommunale Mandatsträger – wie Stadträte, Bürgermeister oder Kreistagsmitglieder – erhalten regelmäßig Aufwandsentschädigungen. Diese Zahlungen sollen den mit dem Amt verbundenen Aufwand abgelten. Steuerlich ist zu unterscheiden, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG oder um solche aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG handelt.