Aufwendungen für Fahrten zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen. Die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert daran nichts. Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege veranlasst sind, werden grundsätzlich durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten. So entschied das Finanzgericht Münster.