Ehrenamtliches Engagement ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft. Viele Menschen investieren ihre Zeit und ihr Wissen in gemeinnützige Organisationen, Vereine und soziale Projekte. Trotz der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit des Ehrenamts gibt es mögliche finanzielle Entschädigungen, die steuerlich begünstigt sein können.
Ab dem Steuerjahr 2025 gilt für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Jahressteuergesetz 2024) folgendes:
80 % statt bisher 2/3 der Aufwendungen von maximal EUR 6.000,00 jährlich können als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Insgesamt also ein Betrag in Höhe von EUR 4.800,00 pro Jahr pro Kind. Bis 2024 lag der abzugsfähige Betrag bei höchstens EUR 4.000,00.
Trägt ein Angehöriger die Kosten für die Pflege, kann dies steuerlich geltend gemacht werden. Der Ansatz erfolgt durch den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, durch Ansatz als Unterhaltsleistung nach § 33a EStG oder als Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
Bei selbst erbrachten Pflegeleistungen ist kein Ansatz fiktiver Aufwendungen möglich.
Es gibt zwei Arten von Lebensversicherungen: die Kapitallebensversicherung, die sowohl der Altersvorsorge als auch dem Todesfallschutz dient und die Risikolebensversicherung zur reinen Absicherung von Angehörigen.
Die Auszahlung von Risikolebensversicherungen an Hinterbliebene ist in der Regel (vgl. Freibetrag) steuerfrei.
Lebensversicherungsverträge die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden (Altverträge) sind in der Regel ebenfalls steuerfrei. Lebensversicherungsverträge die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden (Neuverträge) sind hingegen steuerpflichtig.
Grundsätzlich muss jeder Bürger, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland neben seiner Hauptwohnung eine zweite Wohnung mindestens teilweise privat nutzt, eine Zweitwohnungssteuer bezahlen. Die Höhe wird von der jeweiligen Gemeinde, in der die zweite Wohnung liegt, festgelegt. Der Steuersatz liegt zumeist zwischen 7 % und 18 % von der Jahresnettokaltmiete.
Kryptowährungen sind digitale Währungen, bei denen das Zahlungsmittel nicht wie sonst üblich von einer zentralen Instanz, einer Zentralbank oder Behörde, in Umlauf gebracht wird. Vielmehr geschieht dies durch die Gemeinschaft der Nutzer selbst. Durch die Akzeptanz der Kryptowährung als Zahlungsmittel entsteht der eigentliche Wert, auch wenn es sich nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt. Die digitale Währung wird als Tauschmittel verwendet und kann elektronisch übertragen, gespeichert oder gehandelt werden. Erfasst sind hiervon auch die als Token bezeichneten digitalen Werteinheiten mit Zahlungsfunktion (Currency oder Payment Token).
In sozialen Medien wird viel über PKW-Leasing-Modelle für Ehepartner diskutiert. Doch ist es wirklich so einfach und vorteilhaft, wie oft dargestellt? Der Ehegatte erwirbt das Firmenfahrzeug selbst und vermietet diesen PKW weiter an den Unternehmer-Ehegatten (Ehegatten-Vorschaltmodell).
Vereine sind gut beraten, wenn sie sich von jedem einzelnen Übungsleiter bestätigen lassen, dass die Einkünfte als Übungsleiter (Übungsleiterpauschale und evtl. den Betrag, der darüber hinaus geht) eigenverantwortlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.
Diese Einnahmen werden als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ in der Anlage „S“ eingetragen, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiter-Pauschale in Höhe von EUR 3.000,00 wird berücksichtigt. Damit wird sowohl die Pauschale als auch der darüberhinausgehende Betrag korrekt angegeben.
Wie Künstler, Musiker und Sportler steuerlich zu behandeln sind, lesen Sie in diesem Artikel.
Kurz vor Weihnachten ist es meistens üblich, dass Unternehmen bzw. Unternehmer, sprich GmbH´s, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Selbstständige oder Privatpersonen, gerne spenden. Aber wie wirkt sich das eigentlich auf die Einkommensteuer aus?
Je nach Rechtsform werden die Spenden vom Finanzamt unterschiedlich behandelt.