Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitsgeber ihren Beschäftigen steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu EUR 3.000,00 gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag sowie der Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitsgeber. Der Begünstigungszeitraum wurde bis zum 31.12.2024 befristet.
1. Mindestlohn steigt zum 01.10.2022 auf EUR 12,00 brutto pro Stunde
Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich nunmehr auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijobs) aus.
2. Minijob-Grenze steigt zum 01.10.2022 auf EUR 520,00 pro Monat
Aufmerksamkeiten
Bloße Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn gehören, sind Sachleistungen seitens des Arbeitsgebers, die auch in gesellschaftlichem Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner Zeit ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (R 19.6 EStG). Dies gilt bis zu einer Freigrenze von EUR 60,00 (inkl. MwSt).
Die Bundesregierung möchte die hohen Energiepreise durch eine einmalige Energiepreispauschale ausgleichen.
Die Auszahlung wird durch die Lohnabrechnung September 2022 erfolgen und beträgt je Arbeitnehmer:in EUR 300,00. Der Betrag ist lohnsteuerpflichtig, das heißt, als Auszahlungsbetrag bleibt ein, um den persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers, gekürzter Betrag.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2022: Anhebung um EUR 200,00
Bisher wurden beim Lohnsteuerabzug bzw. in der Steuererklärung automatisch Werbungskosten in Höhe von EUR 1.000,00 pro Jahr berücksichtigt, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen wurden.
Vom 1. Juni bis 31. August gibt es bundesweit voraussichtlich das 9-Euro-Ticket, das im Rahmen des Energie-Entlastungspaketes beschlossen wurde. Das Finanzierungspaket dazu wurde noch nicht verabschiedet, das soll Ende der Kalenderwoche 20 passieren.